Weiße Flotte Dresden e.V. Freunde der Sächsischen Dampfschifffahrt

Satzung

Satzung des Vereins
„Weiße Flotte Dresden – Freunde der Sächsischen Dampfschifffahrt e.V.“

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11. September 2019 in Dresden

§1
Der Verein „Weiße Flotte Dresden – Freunde der Sächsischen Dampfschifffahrt” *) mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der zwei Jahrhunderte alten Tradition der Dampfschifffahrt auf der Oberelbe als bewahrenswertes kulturelles Erbe Dresdens und des oberen Elbtals mit ihrer denkmalgeschützten einzigartigen Raddampferflotte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen der Wasserwirtschaft und Schifffahrt auf der Ober- und Mittelelbe unter historischen, wissenschaftlichen, technischen, kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen u.a. Aspekten
  • die Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen, wie Informationstreffen, Besichtigungen, Workshops, Exkursionen, Ausstellungen und Messebeteiligungen zu Themen der Sächsischen Dampfschifffahrt
  • die Unterstützung und Beratung der thematisch Zuständigen bei der Erarbeitung neuer, den Ansprüchen an die Denkmalpflege und dem Klimawandel entsprechender Geschäftsmodelle und -strategien sowie zur Erschließung neuer Geschäftsfelder die Herausgabe von Informationsmaterialien, Publikationen, Flyer und Poster zur Elbschifffahrt und zur Dampferflotte sowie die Gestaltung einer Online-Plattform zur Sächsischen Dampfschifffahrt im Internet, einschließlich eines Newsletters
  • die Förderung des Verständnisses des Betriebs der historischen Raddampfer auf der Elbe und Unterstützung denkmalpflegerischer Arbeiten zum Erhalt und Schutz der einzigartigen technischen Kulturdenkmale
  • die Unterstützung von denkmalpädagogischen Schülerprojekten zur Sächsischen Dampferflotte als Kulturdenkmal
  • die Sammlung von Dokumenten zur Geschichte und von Zeitzeugenberichten zur Elbschifffahrt sowie der Aufbau eines Informations- und Dokumentationszentrums zur Sächsischen Dampfschifffahrt
  • die Erforschung kulturhistorischer Traditionen der Elbschifffahrt und Pflege der Sächsischen Dampfschifffahrt als immaterielles Kulturerbe
  • die Förderung des nationalen und internationalen Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit anderen Fördervereinen für die Pflege der Traditionen der Dampfschifffahrt und mit musealen Einrichtungen der Verkehrstechnik, des Schiffbaus und Schifffahrt, insbesondere dem Verkehrsmuseum Dresden.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3a – Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit, Aufwandsentschädigungen
Die Arbeit im Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und ohne Anspruch auf Entgelt. Der Vorstand kann jedoch abweichend von Satz 1 in einer von ihm beschlossenen und zu veröffentlichenden Entschädigungsordnung bestimmen, dass das ehrenamtliche Engagement einzelner Vereins- und/oder Vorstandsmitglieder mit einer Aufwandsentschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG oder der Übungsleiterpauschale i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG honoriert wird. Der Vorstand hat dabei die finanzielle Lage des Vereins zu beachten und die Entschädigungsordnung ggf. auf sich verändernde wirtschaftliche Situationen anzupassen. Für geleistete Auslagen darf der Vorstand gegen Beleg Auslagenersatz gewähren.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur, Wissenschaft und Technik in Sachsen, sofern im Zeitpunkt der Liquidation Gemeinnützigkeit besteht, jedoch nur nachdem die Finanzverwaltung ihre Zustimmung erteilt hat.

§6
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden. Zur Aufnahme im Verein ist ein Anmeldeformular auszufüllen und in der Kontakt- bzw. Geschäftsstelle vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Eintrittsdatum gilt der Tag der Vorstandssitzung, an dem die Entscheidung getroffen wurde. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.

Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, die spätestens am 15. Dezember beim Vorstand eingegangen sein muss, bzw.

  • bei natürlichen Personen durch den Tod,
  • bei juristischen Personen durch Auflösung oder Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen,
  • durch Ausschluss, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält.

Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Das Mitglied kann gegen den ihm schriftlich zugegangenen Beschluss innerhalb von vier Wochen nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet über den Sachverhalt.
Ein Mitglied, welches mit Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens zwei Jahresbeiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist scheidet aus dem Verein aus, wenn der Vorstand dies feststellt und dem Mitglied diese Entschließung zugegangen ist.

§7
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Durch Beschluss des Vorstandes können Arbeitsgruppen für die Durchführung von Projekten bzw. Beratung des Vorstandes gebildet werden.

§8
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung zu ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor dem Termin vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung an alle Mitglieder zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. per Vollmacht mindestens in Textform vertretenen ordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder.
Ein Mitglied kann maximal 3 Vollmachten auf sich vereinen. Fördermitglieder haben Rederecht aber kein Stimmrecht.

Der/Die Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung. Es kann durch den Vorstand auch eine andere Person als Versammlungsleiter vorgeschlagen werden.

Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben

  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Änderungen der Satzung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages mit einer Beitragsordnung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung gegen einen Ausschlussbeschluss
  • Beschlussfassung zur Auflösung und Liquidation des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen der anwesenden oder wirksam vertretenen Mitglieder gefasst werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder einberufen. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmen der anwesenden oder wirksam vertretenen Mitglieder gefasst werden. Über die Beschlüsse ist ein vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zu übersenden. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Schriftführer vorliegen. Änderungen der Tagesordnung am Tage der Mitgliederversammlung brauchen die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit.

§9
Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht volljährigen Mitgliedern: ein/e Vorsitzende/r, ein/e bis drei Stellvertreter/in/nen und ein/e Schatzmeister/ in. Die Funktion der weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer) wird durch den Vorstand festgelegt. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung wählt im Wege der Einzelwahl die jeweiligen Personen in die zu besetzenden Ämter. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt ein Vorstandsmitglied im Amt.

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzende, der oder die Stellvertreter/in/innen sowie der/die Schatzmeister/in. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis darf der /die Vorsitzende allein handeln, die übrigen Mitglieder des Vorstandes im Sinne von §26 BGB dürfen nur jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied handeln. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzender/en. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer legen auf der jährlichen Mitgliederversammlung ihren Rechenschaftsbericht zum vergangenen Geschäftsjahr vor. Alle Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter. Auf § 3a der Satzung wird verwiesen.

§11
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird mit einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag Sonderregelungen hinsichtlich Beitragspflicht und Zahlung treffen. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Verein anteilmäßig und in den Folgejahren im ersten Quartal zu entrichten.